Kritik an der Freimessung und Freigabe von Atommüll aus der atomrechtlichen Überwachung

Im Sicherheitsbericht zur Stilllegung und Abbau des Forschungsreaktors BER II wird in Punkt 1.3.4 Abbau, Absatz 3, in 5. Abbau des BER II u.a. die uneingeschränkte Freigabe von Reststoffen beschrieben.
Durch dieses Vorgehen wird eine Belastung der Umwelt auf niedrigem Niveau herbeigeführt, dass zur Erhöhung der allgemeinen, dann „Hintergrundstrahlung“ beiträgt.

Die Gefahren der Langzeit-Niedrigstrahlung wird unterschätzt. Strahlenschutz als Daseinsvorsorge bedeutet, dass auch unterhalb der willkürlich getroffenen 10 Mikrosievert für ein Fernhalten von radioaktiven Reststoffen aus dem Rückbau gesorgt werden muss.

Im Nachfolgenden ist die Kritik an der Messpraxis dargestellt. Es lassen sich keine Kontrollrechnungen durchführen. Durchgeführte Kalkulationen zu Radionuklidkonzentrationen und Dosisbelastungen sind reine Hypothesen.

Kritik an der Freimessung und Freigabe von Atommüll aus der atomrechtlichen Überwachung
Mit dem Hinweis, die Stilllegung alter Atomkraftwerke werde immer teurer, veröffentlichte 1998 der damalige Vorsitzende der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) Roger H. Clarke sein neues Konzept der „Controllable Dose“, der „kontrollierbaren Dosis“, mit dem Grundsatz: Ist das Schadensrisiko für die Gesundheit des am stärksten exponierten Individuums insignifikant (trivial), so sei das Gesamtrisiko insignifikant, unabhängig davon, wieviel Menschen exponiert sind.
Wir haben es jedoch mit „stochastischen“ Strahlenschäden zu tun: Nicht die Schwere einer Erkrankung, nur die Zahl der Erkrankungen wird durch die Dosis bestimmt. Wer erkrankt, erleidet die Krankheit in ihrer vollen Ausprägung.
Zuvor benutzte die ICRP deshalb gesellschaftsbezogene (societal) Kriterien, indem sie mittels des Begriffs der Kollektivdosis die Summen über alle Populationen und alle Zeiten bildete, um den entstehenden Gesamtschaden zu ermitteln und seine Kosten gegen die Kosten für die Aufwendungen zum Strahlenschutz abzuwägen. Das geschieht jetzt nicht mehr.
Voraussetzung für die Freigabe aus der atomrechtlichen Überwachung ist es jetzt, wenn laut Strahlenschutzverordnung „für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann“.
Die „effektive Dosis“ wird als Summe der Strahlendosen gebildet, die die einzelnen Organe und Gewebe des Körpers treffen, wobei diese Organdosen mit Wichtungsfaktoren multipliziert werden, die die unterschiedliche Empfindlichkeit der Organe gegenüber Strahlenbelastungen berücksichtigen sollen und nur die Todesfälle und genetische Schäden der 1. Generation berücksichtigen.
Die Dosis in Sievert [Sv] aus Inhalation und Ingestion errechnet sich zu Dosiskoeffizient in Sievert pro Becquerel [Sv/Bq] mal Aktivität in Becquerel [Bq]. Weil jedoch nur die Einhaltung von Aktivitätskonzentrationen in Becquerel pro Gramm [Bq/g] vorgeschrieben ist, kann die Dosis in Sievert [Sv)] daraus erst errechnet werden, wenn auch die Mengen [g] bekannt sind und in einem Register erfasst werden. Das wird zur Freigabe aber nicht gefordert, weshalb die Einhaltung der 10 Mikrosievert pro Jahr [μSv/a] nicht kontrolliert werden kann.
Die Freimessungen werden vom Eigentümer der AKW selbst durchgeführt anhand messtechnischer „repräsentativer“ Indikatornuklide, die „Nuklidvektor“ genannt werden. Beschrieben wird nicht die tatsächliche Nuklidzusammensetzung, sondern es handelt sich lediglich um messtechnische Indikatornuklide, die für repräsentativ gehalten werden. Alpha-Zerfälle etwa und zum Beispiel der wichtige Beta-Strahler Strontium-90 sowie mehrere hundert weitere, darunter auch langlebige Radionuklide, wie sie in Atomkraftwerken vorkommen, werden derart nicht erfasst.
Anhand des Nuklidvektors wird mit einer „Messapparatur (Freimessanlage)“ lediglich eine Ja/Nein-Entscheidung gefällt, ob eine Freigabe möglich ist. Die Gesamtaktivität wird messtechnisch nicht ermittelt, sondern nur über den Nuklidvektor hypothetisch errechnet. Die Aktivität einzelner Gebinde wird nicht ermittelt. Tatsächlich kann mit dieser Praxis weder eine wirkliche Gesamtaktivität ermittelt noch eine Dosisberechnung durchgeführt werden.
Fazit: Die Freimessungen von Atommüll sind ein Bluff. Mit der beschriebenen Messpraxis lassen sich keine Kontrollrechnungen durchführen. Durchgeführte Kalkulationen zu Radionuklidkonzentrationen und Dosisbelastungen sind reine Hypothesen. Mit der Freigaberegelung wurde auf dem Verordnungswege eine der Grundlagen des Strahlenschutzes, das Minimierungsgebot, abgeschafft.

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